Über die Unwucht der Urhebernennung in der Baukultur und das Verschwinden der geistigen Schöpfung hinter der Rohbau- oder Bauträgerleistung
Ein Blick auf einige Pressemitteilungen – u.a. zum neuen Strafjustizzentrum in München – hinterlässt mich fassungslos... und steht leider exemplarisch für ein häufig vorkommendes und tiefgreifendes Problem unserer Branche.
Das 39.000 Quadratmeter große Justizgebäude am Leonrodplatz wird in dem drei Din A 4-Seiten langen Pressetext euphorisch gefeiert: Es gelte als „architektonisches Schmuckstück“, überzeuge durch lichtdurchflutete Transparenz, Sichtbeton der Höchstklasse SB4 und setze baulich neue Maßstäbe. Unter dem großformatigen Pressefoto wird ordnungsgemäß und sogar in gleicher Schriftgröße wie die Bildunterschrift der Fotograf genannt.
Soweit, so korrekt. Denn das deutsche Urheberrechtsgesetz (§ 13 UrhG) schützt das Recht des Fotografen auf Anerkennung seiner Urheberschaft streng. Wer ein Foto veröffentlicht, muss den Urheber nennen – andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen – in Höhen, die richtig weh tun, wie viele Architekt:innen-Kollegen und ich selbst als Portalbetreiberin schon feststellen mussten.
Liest man den mehrseitigen Text der Pressemitteilung jedoch bis zum letzten Satz durch, sucht man vergeblich nach denjenigen, deren Entwurf dieses „architektonische Schmuckstück“ überhaupt erst möglich gemacht hat. Das Münchner Architekturbüro Frick Krüger Nusser – PLAN2 GmbH, das 2013 den 1. Preis im europaweiten Wettbewerb gewann und die anspruchsvolle Architektur geformt hat – wird mit keinem einzigen Wort erwähnt.
Die PR-Perspektive und ihre Grenzen
Dass der Absender der Pressemitteilung – ein oberfränkisches Bauunternehmen für den erweiterten Rohbau – primär die eigene Ingenieur- und Bauleistung in den Vordergrund rücken möchte, ist aus Sicht der Agentur nachvollziehbar. Wer die Zeche zahlt, bestimmt die Botschaft. Und ohne Frage ist die bauliche Leistung der Sichtbetonverarbeitung bei einem Projekt dieser Größenordnung beachtlich.
Doch hier endet das Verständnis: Wenn mit der ästhetischen und gestalterischen Qualität eines Gebäudes geworben wird, überschreitet das ausschließliche Eigenlob der Bauausführung eine Grenze. Ein Bauwerk wird nicht durch den Guss von Beton zum „architektonischen Schmuckstück“, sondern durch das geistige Konzept, die Räumlichkeit, das Lichtkonzept und die städtebauliche Haltung der Architektinnen und Architekten.
Gedankenloses Ausblenden vom Magazin bis zum Bauträger
Dass es sich beim Münchner Strafjustizzentrum keineswegs um einen Einzelfall handelt, zeigt ein Blick durch die Medien- und Werbelandschaft. Das Phänomen der „unsichtbaren Architekt:innen“ zieht sich durch unterschiedlichste Publikationsformen:
- In Publikumszeitschriften: Magazine zeigen imposante Holzarchitekturen und stilvolle Freisitze unter Rubriken wie „Inspirationen“ oder „Ruhezonen“. Während Sessel, Tische und Kissen millimetergenau mit Herstellernamen und Modellbezeichnungen versehen sind („Embrace Outdoor Lounge Serie" von Carl Hansen & Søn), bleibt der Urheber des gesamten Bauwerks anonym. Das Gebäude verkommt zur bloßen Kulisse für (schöne) Möbelmarken.
- In der Bauträger-PR: Wenn Immobilienentwickler und Bauträger Großprojekte ankündigen – wie etwa das Joint Venture Deutsche Wohnvorsorge (Baywobau, Rock Capital Group und Domicil Real Estate) mit rund 900 Neubauwohnungen im Projekt „THE ONE“ –, werden seitenweise Kompetenzen in Entwicklung, Bau, Vertrieb und Verwaltung gebündelt und zitiert. Wer das städtebauliche und architektonische Konzept für das größte Münchner Wohnungsneubauvorhaben der letzten Jahre entworfen hat? Das ist keiner Erwähnung wert.
- Auf Immobilien-Websites: Auf Projektwebsites wie die der „Neuen Siederei“ wird prominent mit „individuell gestaltbaren Räumen für Produktivität“ und herausragender räumlicher Flexibilität geworben. Die räumliche Qualität und die durchdachten Grundrisse sind die Hauptverkaufsargumente – doch die Urheber der Grundrisse und des ästhetischen Designs bleiben auch im digitalen Raum namenlos.
Ob Magazin, Pressemitteilung oder Projektwebsite: Es verfestigt sich ein Muster. Die geistige Leistung der Architektur wird dankbar als Marketing-Vehikel genutzt, als Träger für Produkte, Marken oder Investments – die Urheber selbst werden konsequent unsichtbar gemacht.
Juristisches Recht vs. baukulturelle Anstandspflicht
Obwohl auch Werke der Architektur nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprach- und Baukunstwerke urheberrechtlich geschützt sind, zeigt die Praxis eine ausgeprägte Schieflage: Während die Nennung von Fotografen im Medien- und PR-Alltag eifersüchtig gewahrt und juristisch durchgesetzt wird, gilt die Nennung von Architektinnen und Architekten bei der Besprechung oder Abbildung ihrer Werke noch immer als „freiwilliges Beiwerk“ oder wird schlicht vergessen.
Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Herabwürdigung des Berufsstandes. Baukultur lebt von der Sichtbarkeit geistiger Schöpfung. Wenn Bauunternehmen, Bauträger, Zulieferer oder Medien Gebäude als Aushängeschild nutzen, müssen sie auch den Respekt aufbringen, die Entwurfsverfasser zu nennen.
Mein Plädoyer für einen fairen Verhaltenskodex
Es braucht kein neues Gesetz, sondern Haltung und Baukulturbewusstsein in der Gesellschaft und den PR- und Marketingabteilungen. Wer mit Architektur wirbt, muss die Architekten nennen. Der Screenshot der Pressemeldung führt uns vor Augen, wie notwendig dieses Bewusstsein ist: Ein Fotograf hat ein Anrecht auf Namensnennung – das Architektur-Team, das Jahre seines Lebens in den Entwurf eines solchen Solitärs gesteckt hat, mindestens ebenso.