Zeitgenössische Architektur in Bayern

Das Recht des Bauherrn an digitalen PlänenWer
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Das Recht des Bauherrn an digitalen Plänen

Das Recht des Bauherrn an digitalen Planunterlagen

Häufig gibt es Streit über die Frage, ob Architekten ihre Pläne in digitaler Form und in weiterverarbeitbaren Dateiformaten an Bauherren übergeben müssen. Da es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt und oft keine klaren Vereinbarungen im Architektenvertrag enthalten sind, kann der Architekt seinen Vertragspflichten in der Regel genügen, wenn er die Pläne auf Papier oder im pdf-Format übergibt. Der Auftrag des Architekten ist erfolgsbezogen. Er muss hauptsächlich eine genehmigungsfähige und umsetzbare Planung abgeben. Die Wahl der Mittel bleibt dabei ihm überlassen, es steht ihm frei, ob er seine Pläne auf Papier oder am Computer fertigt.

Planungsunterlagen dürfen analog sein

Weder benötigt jeder Bauherr Pläne in digitaler Form, noch fertigen alle Architekten ihre Pläne digital, so dass dies derzeit nicht als „üblich" eingestuft werden kann. Auch die honorarmäßige Bewertung der Leistungsphasen deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber eher einen klassischen Planungsverlauf vor Augen hatte als eine CAD-Planung. Es gibt daher keine allgemein anerkannte Regel der Technik, die fordert, dass eine CAD-Planung stattfinden muss. Ob eine digitale Übermittlung der Pläne vertraglich vereinbart wurde oder nicht, sollte jedoch im Architektenvertrag klar geregelt sein.

Spezielle Dateiformate gelten als Extra-Leistung

Wenn ein Architekt digital plant, ist er nach Abschluss des Bauvorhabens nicht verpflichtet, dem Bauherrn seine Unterlagen in digitaler oder weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen aus § 631 BGB bezieht sich nur auf die Dokumentation, die der Bauherr für die ordnungsgemäße Nutzung des Objekts benötigt. Wenn der Bauherr spezielle Dateiformate benötigt, ist dies als besondere Leistung anzusehen, für die eine separate Vergütungspflicht besteht. Bauherren, die zum Beispiel Flurkarten als Vektordaten im DXF-Format benötigen, sind nicht auf die Unterstützung durch den Architekten angewiesen. Hierzu können sie auf professionelle Datenbanken, wie geoindex.io zurückgreifen.

Offene Dateiformate bergen Risiken

Wenn die Zusammenarbeit zwischen dem Architekten und dem Bauherrn endet, kann der Bauherr die Herausgabe der Planungsunterlagen verlangen, sofern er das Nutzungsrecht erworben hat. Wenn der Architekt ausschließlich auf Papier gearbeitet hat, kann der Bauherr nur Plankopien als Mutterpausen in Papierform verlangen. Wenn der Architekt eine CAD-Planung erstellt hat, reicht es aus, Ausdrucke oder pdf-Dateien zu erhalten. Der Architekt ist jedoch nicht verpflichtet, offene Dateiformate wie .dxf oder .dwg herauszugeben, da dies erhebliche Risiken birgt. Solche Plandateien lassen sich nicht von den Originaldateien unterscheiden, was dazu führen kann, dass Dritte sie unbefugt weiterverwenden. Außerdem können etwaige Planungsfehler im Nachhinein nicht mehr sicher den unterschiedlichen Bearbeitern zugeordnet werden.

Die Herausgabe offener Dateiformate ist auch bei größeren Bauvorhaben nicht zwingend erforderlich, um die Interessen des Bauherrn an einer Fortführung der Planung oder Bauausführung zu wahren. Zum einen gibt es kein einheitliches CAD-Format, zum anderen können pdf-Dateien oder Planungen in Papierform mittels gängiger Software in gängige CAD-Formate konvertiert werden, um sie für den Bauherrn nutzbar zu machen.

Besondere Rechte für private Bauherren

Das neue Baurecht hilft, private Bauherren, die sich ihr Haus von einem Bauunternehmen haben bauen lassen, besser zu schützen. Sie haben nun das Anrecht auf eine Baubeschreibung, die der Bauunternehmer dem privaten Bauherrn bereitstellen muss. Die Bauweisen, Materialien, Oberflächen und Ausbaustandards müssen in der Baubeschreibung aufgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Gebäudedaten, Pläne mit genauen Raum- und Flächenangaben, Schnitte und Grundrisse. Genauso müssen Beschreibungen der Baukonstruktion der Gewerke und Angaben zum Brand-, Energie- und Schallschutzstandard enthalten sein.