Zeitgenössische Architektur in Bayern

EnEV-Verschärfung

Was bedeutet die Verschärfung ab 2016 der EnEV-Verordnung für ihre tägliche Planungspraxis? Welche baulichen und technischen Maßnahmen sind erforderlich?

Schon seit der Verkündung der letzten Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ist bekannt, dass sich die gesetzlichen Anforderungen ab dem 1.1.2016 nochmals verschärfen. Und doch wissen viele noch nicht genau, was dies für ihre tägliche Planungspraxis bedeutet. Die Landeshauptstadt München (LHM) hatte schon zu Beginn der 1990er-Jahre für ihre kommunalen Gebäude einen Energiestandard entwickelt (LHM-Standard), der über die damaligen gesetzlichen energetischen Anforderungen deutlich hinausging.

In einer Grundsatzuntersuchung ließ die Kommune jetzt durch das Ingenieurbüro Hausladen GmbH in Zusammenarbeit mit dem Münchener Baureferat überprüfen, was die neuen EnEV-Anforderungen ab 2016 für kommunale Baumaßnahmen bedeuten. Dabei stellte sich heraus, dass die Verschärfung der EnEV erhebliche Herausforderungen mit sich bringen wird. In Zukunft wird es nicht mehr so einfach sein, die gesetzlichen Vorgaben zu unterschreiten und damit eine Vorbildrolle mit hohen Klimaschutzzielen zu übernehmen.

Die neuen Anforderungen ab 2016

In der EnEV ist für Nichtwohngebäude der Nachweis von zwei entscheidenden Kennwerten gefordert: dem Primärenergiebedarf (Qp) und den Mittelwerten der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte). Die Verschärfungen des zulässigen Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten ab dem 1.1.2016 gelten nur für Neubauten. Sanierungen und Erweiterungen sind nicht betroffen.

Die zulässigen mittleren U-Werte der opaken Bauteile wurden ab dem 1.1.2016 von 0,35 auf 0,28 W/(m²K) reduziert. Bei transparenten Bauteilen verringert sich der Wert von 1,9 auf 1,5 W/(m²K). Da die meisten in der Praxis heute üblichen Bauteile diese Anforderungen ohnehin erfüllen, wird auf das Thema Wärmedurchgangskoeffizienten im Folgenden nicht weiter eingegangen.

Der zulässige Primärenergiebedarf errechnet sich über ein Referenzgebäude mit gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung in der technischen Ausführung, wie sie in der EnEV beschrieben ist. Der Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes definiert die 100 %, die bisher nicht überschritten werden durften. Seit dem 1.1.2016 darf der Primärenergiebedarf von neuen Gebäuden allerdings nur noch 75 % des entsprechenden Wertes für das Referenzgebäude betragen.

Zudem wird der Primärenergiefaktor von Strom von 2,4 auf 1,8 reduziert. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass inzwischen ein zunehmender Anteil des Stroms aus regenerativen Quellen stammt. Der verringerte Primärenergiefaktor für Strom gilt sowohl für das Referenzgebäude als auch für das geplante Gebäude.

Weiterlesen im Artikel der Deutschen Bauzeitschrift 1|2016

Text: Cornelia Jacobsen & Agnes Jaks, IB Hausladen, Kirchheim